Neuerungen Mehrwertsteuer 2025
Ab dem 01. Januar 2025 treten einige Änderung im Bereich der Mehrwertsteuer ein
Neuerungen Mehrwertsteuer 2025
Folgende Änderungen treten ab 2025 bei der Mehrwertsteuer ein:
- Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, an die ESTV zurückzuerstatten.
- Neu können bei Mischbranchen mehrere Saldosteuersätze angewendet werden. (bisherige Limite bei 2)
- Art 35 Abs. 2 MWSTV: Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufe im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten neu:
- Psychologen und Psychologinnen
- Apotheker und Apothekerinnen
- Optometristen und Optometristinnen
- Damit eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung vorliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die Tätigkeit muss von einem unter Artikel 21 Abs. 2 Ziffer 3 MWSTG i.V.m. Artikel 35 Abs. 2 MWSTV fallenden Leistungserbringer ausgeführt werden ( Aufzählung)
- Der Besitzer muss im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein
- Es muss eine Heilbehandlung im Sinne der Gesetzgebung ausgeführt werden
- Die Abrechnung zur MWST kann neu im Quartal (effektive Methode), halbjährlich oder jährlich abgeliefert werden. Korrigiert der Pflichtige die Rechnung und erfolgt eine Differenz, werden Zinsen darauf erhoben.
Weitere Änderungen und Fragen zu den obigen Punkten geben wir gerne Auskunft.
Anpassung Kinderzulagen
Ab dem Jahr 2025 gelten neue Familienzulagen
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Anpassung Kinderzulagen
Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
- eine Kinderzulage von 215 Franken pro Kind und Monat;
- eine Ausbildungszulage von 268 Franken pro Kind und Monat.
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbstständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung
Steuerliche Behandlung von E-Mobilität
Die Elektromobilität gewinnt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch bei Geschäftsfahrzeugen stark an Bedeutung. Es gilt daher die wichtigsten Punkte zu beachten.
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Effektive vs Pauschale Abrechnung
Effektiv: Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode werden die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg und weiteren privaten FAhrten berücksichtigt. Dabei betägt der geldwerte Vorteil 0.70 Franken pro gefahrenem Kilometer und ist entsprechend im Lohnausweis unter der Ziffer 13.1.1 zu deklarieren. Voraussetzung für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten ist ein Bordbuch, welches durch den Mitarbeiter zu führen und durch den Arbeitgeber zu bescheinigen ist.
Pauschal: In der Praxis erfolgt die Abrechnung jedoch überwiegend nach der pauschalen Methode. Diese ist in der Regel attraktiver- auch weil einfacher- als die effektive Methode- abzurechnen. Gemäss Berufskostenverordnung kann der Privatanteil mit einer monatlichen Pauschale von 0.9% des Nettoanschaffungswerts berechnet werden, jedoch mindestens CHF 150.-Auf diesem Anteil ist sowohl die MWST abzuführen, sowie als Lohnbestandteil im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 aufzuführen. Noch ein Problem ergibt sich, dass die Anschaffungskosten bei Elektrofahrzeugen höher sind als Verbrennermotoren. Das führt, unter Berücksichtigung der pauschalen Abrechnungsmethode, zu einem höheren Privatanteil.
Beabsichtigt nun ein Unternehmen, die eigenen FAhrzeuge auf E-Mobilität umzustellen, ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Neben diversen operativen Themen (z.B Bereitstellung Ladeinfrastruktur, Sicherstellung der Reichweite usw.) stellen sich dabei auch insbesondere steuerliche Fragestellungen.
Es liegt auf der Hand, dass das Laden eines Fahrzeugs zu Hause oder im Geschäft günstiger kommt, als an einer öffentlichen Ladestation. (zu Berücksichtigen ist auch, dass das Laden in der Nacht noch günstiger ist).
Fazit:
- Privat genutzte E-Geschäftsfahrzeuge werden wie herkömmliche Fahrzeuge mit einem Privatanteil von monatlich 0.9% vom Kaufpreis besteuert
- Die Installation der Ladeinfrastruktur stellt in der Regel wertvermehrende Anschaffungskosten dar. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, müssen diese in der Regel als Lohnbestandteil versteuert werden. Es gibt kantonale Unterschiede und in einigen Kantonen gibt es entsprechende Erleichterungen.
- Der Strombezug von E-Geschäftsfahrzeugen wird in der Regel über einen Pauschalbetrag abgerechnet. In den meisten Kantonen liegt die maximale zulässige Spesenentschädigung bei 60 Franken / Monat, obwohl die effektiven Stromkosten oft höher ausfallen. Eine höhere Entschädigung stellt grundsätzlich einen steuerbaren Lohnbestandteil dar.
- Viele Kantone verfügen noch über keine gefestigte Praxis, daher es gilt die kantonalen Unterschiede zu beachten